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oder nachstehend in Schriftform:

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Handelsvertretung Helmut Penka

Stand: 14.5.2002

 

§1 Maßgebliche Bedingungen

 (1) Wir bestellen auf der Grundlage unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen erkennen wir als verbindlich nur an, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass wir die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen hätten.

 (2) Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant grundsätzlich unsere Einkaufsbedingungen an.

 (3) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten, sofern keine andere schriftliche Abrede getroffen ist.

 

§2 Bestellungen

 (1) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Jede Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu bestätigen. Wir sind berechtigt, Bestellungen, die nicht innerhalb dieser Frist bestätigt werden, zurückzuziehen.

 (2)Alle von uns gelieferten Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen, Modelle u.s.w) müssen mit Erledigung des Auftrages unverzüglich an uns zurückgesandt werden. Sie bleiben unser geistiges Eigentum. Missbräuchliche Benutzung verpflichtet in jedem Falle zum Schadenersatz.

 (3)Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten u.s.w  werden nicht gewährt.

 (4)Der Vertragsschluss ist vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen.

 (5)Die Lieferanten verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimzuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Wir könne Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluß verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

 (6) Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

 

§3 Preise, Versand, Verpackung

 (1)Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Preisänderungen müssen von uns schriftlich genehmigt sein. Werden Preise im Auftrag nicht genannt, so sind diese in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. In diesem Fall ist der Vertrag erst nach schriftlicher Genehmigung der Preise durch uns geschlossen.

 (2)Kosten für Verpackung und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten.

 (3)Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben.

 (4)Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

 (5)Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Unterganges, bleibt somit bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.

 (6)Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltverträgliche und die stoffliche Verwertung nicht belastende Verpackungsmaterialien und Füllstoffe verwendet werden. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, diese Verpackungen die sich in einem guten Zustand befinden, gegen eine Vergütung in Höhe von 2/3 des Rechnungsbetrages frachtfrei an Sie zurückzusenden.

 (7)Jeder Sendung ist ein Packzettel bzw. ein Lieferschein beizufügen.

 

§4 Rechnungserteilung und Zahlung

 (1)Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

 (2)Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung oder Rechnungseingang.

 (3)Soweit für den Lieferumfang Bescheinigungen über Materialprüfungen oder sonstige Dokumente vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigungen/Dokumente.

 (4) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

 

§5 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

 (1)Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

 (2)Kann der Lieferant einen vereinbarten Termin aus irgendwelchen Gründen nicht einhalten, so hat er dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

 (3)Hält der Lieferant den Liefertermin nicht ein, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 (4)Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

 (5)Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

 (6)Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

 (7)Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

 

§6 Garantie, Gewährleistung

 (1)Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinie von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 (2)Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

 (3)Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns.

 (4)Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehler zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschliesslich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ist eine Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, dann stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Wandelung oder Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

 (5)Kommt der Lieferant seiner Gewährleistunsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

Kleine Mängel können von uns –in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

 

§7 Produkthaftung

Wird die Handelsvertretung Helmut Penka wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens inklusive der durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten zu verlangen, soweit er durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Sind wir wegen eines Fehlers, für den der Liefergegenstand des Lieferanten ursächlich ist, zum Rückruf verpflichtet, oder ist die Durchführung des Rückrufes zumindest angemessen, so ist der Lieferant zur Kostenübernahme verpflichtet. Sind die Kosten aufgrund mehrerer Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5 und 6 Produkthaftpflichtgesetz (ProdHaftG) entsprechende Anwendung. Der Lieferant soll die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe. Auf unser Verlangen hin hat der Lieferant den Abschluss dieser Vereinbarung unverzüglich nachzuweisen.

 

§8 Schutzrechte

 (1)Der Lieferant garantiert uns hierzu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

 (2)Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

 (3)Wir sind berechtigt, auf die Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.

 

§9 Schlussbestimmungen

 (1)Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Eine ungültige oder unklare oder undurchführbare Bestimmung ist so zu ersetzen bzw. zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Lücken sind dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entsprechend zu füllen.

 (2)Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.

 (3)Sofern nicht ausdrücklich etwa anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist der Erfüllungsort München.

 (4)Stellt der Lieferer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 (5)Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlauf Vorrang.

 (6)Gerichtsstand ist München. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

 (7)Für alle Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

 

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